Auszug Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Anhang III Modul A, Punkt 2. Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten.

Sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten

Eine Risikoanalyse muss mögliche Risiken des kompletten “ Lebenszyklus” eines Gerätes beinhalten,   d.h. vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bis zur Entsorgung.

Dieses beinhaltet z.B. auch Transport, Lagerung, Verpackung, Grenzen des Produktes, bestimmungsgemässe Verwendung, Identifizierung der Gefährdungen, Risikoeinschätzung und viele Punkte mehr.

Mit einer Risikoanalyse gehen Sie kein Risiko ein!

“Unsere Produkte haben ein GS-Zeichen, eine “CE-Zertifizierung€”TÜV,EMC...., wozu benötigen wir noch eine Risikoanalyse ?”

Diese Aussage erhält man immer wieder überwiegend von Wirtschaftsakteuren die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, ebenso wie  von Herstellern aus Nicht-EU-Ländern. Wie solche Aussagen zeigen ist sehr vielen betroffenen Akteuren auch nach dem Inkrafttreten sowohl der neuen Niederspannungsrichtlinie(NSPRL) 2014/35/EU als auch  der neuen EMV-Richtlinie 2014/30/EU         am 20.04.2016 nicht bekannt, dass die Bereitstellung einer Risikoanalyse auch für Haushaltsgeräte ab diesem Stichtag verpflichtend war.

Liegt keine geeignete  RA vor, sind CE gekennzeichnete Haushaltsgeräte   nicht mehr richtlinienkonform, d. h. eine Richtlinienkonformität wird durch die CE-Kennzeichnung zwar nach aussen hin suggeriert , entspricht jedoch nicht den Tatsachen.

Gerade bei Marktkontrollen durch die Aufsichtsbehörden oder im Schadensfall ist eine RA von essentieller Bedeutung

Was darf, was kann und was soll eine Bedienungsanweisung beinhalten um den Anforderungen einer Risikoanalyse gerecht zu werden?

Auch diese Frage sollte den Inverkehrbringer beschäftigen 

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