did-you-know-7146587_1280_geänderte Sättigung (1)
  1. In Richtlinien, Normen und Verordnungen werden Anforderungen sehr häufig mit “sollte(n)”  beschrieben “Sollte” ist in Richtlinien Verordnungen und Normen fast immer als “muss” zu lesen. Gehen Sie kein Risiko ein.
  2. Hat ein Produkt nur Kleinspannung und keinen Netzanschluss, fällt es nicht unter die Niederspannungsrichtlinie (LVD 2014/35/EU)  Die Schutzziele der NSPRL sind jedoch anzuwenden, ohne die Spannungsgrenzen zu beachten. Produkte, welche nicht unter die NSPRL fallen, befinden sich nicht im “rechtsfreien Raum”. Wenden sie immer die unter der NSPRL gelisteten harmonisierten Normen an. Dann besteht eine sog.  “Konformitätsvermutung”
  3. Sobald Ihre Produkte Funkmodule enthalten (z.B. WLAN, Bluetooth) ist auch die RED Richtlinie 2014/53/EU anzuwenden
  4. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedsländern. EU-Richtlinien müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden.
  5. Nicht alle Produkte fallen unter die Stand-by-Verordnung.
  6. Inzwischen geht die EU dazu über die Inhalte der Richtlinien als Verordnungen zu erlassen. Verordnungen müssen nicht national umgesetzt werden, sondern haben sofort in allen EU-Ländern Gesetzeswirkung!
  7. Ab 2027 soll für  nahezu alle Produkte der Digitale Produktpass eingeführt werden.
  8. Die Notwendigkeit einer Normanangabe in Konformitätserklärungen ist richtlinienabhängig und wird darin festgelegt.
  9. Auch Haushaltsgeräte können unter die Maschinenrichtlinie fallen. Welche das genau sind, ist in Anhang ZF der EN 60335-1 festgelegt.
  10. In den Konformitätserklärungen sind nur im EU- Amtsblatt gelistete harmonisierte Normen anzugeben (Ausnahmen beachten)
  11. Eine  “CE-Kennzeichnung” darf nicht mit “CE-zertifiziert “ beworben werden. Das Gleiche gilt für Werbeaussagen im Zusammenhang mit “ROHS”( “ROHS Compliant”)
  12. Es gibt CE-kennzeichnungspflichtige Richtlinien(RL)/Verordnungen(VO) und es gibt   nicht kennzeichnungspflichtige RLen und VOen
  13. Ein Produkt darf nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn es in den Anwendungsbereich mindestens einer EU-Richtlinie fällt.
  14. Ausführungen und Anbringung der CE-Kennzeichnung müssen den jeweiligen Regelungen in den relevanten Richtlinien entsprechen.
  15. Ausländische Hersteller wissen häufig nicht, welche EU-Verordnungen und deren  (häufige)Aktualisierungen zu beachten sind.
  16. Ein vorhandener Lagerbestand gilt juristisch als nicht in Verkehr gebracht. Wenn sich gesetzliche Produktanforderungen so ändern, dass die konformitätserklärung nicht mehr gültig/aktuell ist, mudss der Lagerbestand dahingehend überprüft  werden. ob die geänderten Anforderungen eingehalten werden. Schlimmstenfalls dürfen die Produkte des Lagerbestandes nicht in Verkehr gebracht werden. *)

*) Beispiel: Änderung der  Richtlinie 2010/30/EU durch ein Gerichtsurteil des EU-Gerichtshofes im November 2018. Es durften EU-weit keine Staubsauger mit Energieeffizienzlabel weiterhin in Verkehr gebracht werden, mit sofortiger Umsetzung . Auch keine Lagerbestände! Konsequenz für Importeure und Händler: Alle Energieeffizienzlabel sowohl in den Lagern der Importeure als auch der Händler mussten  mit hohem Aufwand unkenntlich gemacht werden!

Diese Seite wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert.  (letzte Aktualisierung : 10.11.2023)

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